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   BGH, 20.09.1989 - IVb ZB 138/88   

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BGH, 20.09.1989 - IVb ZB 138/88 (https://dejure.org/1989,1861)
BGH, Entscheidung vom 20.09.1989 - IVb ZB 138/88 (https://dejure.org/1989,1861)
BGH, Entscheidung vom 20. September 1989 - IVb ZB 138/88 (https://dejure.org/1989,1861)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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    BGB § 1587g; VAHRG § 3a; VAWMG Art. 4 § 2 Abs. 2
    Voraussetzungen einer Ausgleichsrente gegen einen nicht öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausgleichsrente - Ausgleichsverpflichtung - Versorgungsträger - Rente

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 1474
  • MDR 1990, 228
  • FamRZ 1989, 1285
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
    Auszug aus BGH, 20.09.1989 - IVb ZB 138/88
    Da das Gesetz jedoch - entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 71, 364 ff) - das Ziel verfolgt, einen schuldrechtlich ausgleichsberechtigten Ehegatten auch für die Vergangenheit möglichst so zu stellen, als hätten bereits vor seinem Inkrafttreten verfassungskonforme Ausgleichsformen bestanden, erweitert die Übergangsvorschrift des Art. 4 § 2 VAwMG den Anwendungsbereich des § 3a VAHRG rückwirkend auf Ansprüche für die Zeit vor dem 1. Januar 1987 (Johannsen/Henrich/Hahne aaO.; Soergel/Schmeiduch aaO.; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. Teil VI Rdn. 336) und gewährt dem Ausgleichsberechtigten - nach näherer Maßgabe der Vorschrift - gegenüber öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern ein Recht auf Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 1986 (Abs. 1), gegenüber anderen ("privaten") Trägern einen Anspruch auf "die Leistungen, die sie erhalten hätten, wenn § 3a VAHRG bereits am 8. April 1986 gegolten hätte" (Abs. 2).

    Die in dieser Vorschrift enthaltene Begrenzung der rückwirkenden Geltung des § 3a VAHRG auf die Zeit ab 8. April 1986, den Zeitpunkt der Entscheidung BVerfGE 71, 364, betrifft nur den Umfang der rückwirkenden Leistungspflicht und dient der Wahrung des verfassungsmäßigen Vertrauensschutzes privater Versorgungsträger.

    Dies hatte seine Ursache jedoch darin, daß die Versorgungsordnung der Antragsgegnerin den geschiedenen Ehegatten eines Betriebsangehörigen nicht in die Hinterbliebenenversorgung einbezog und damit keine Regelung vorsah, wie sie das Bundesverfassungsgericht zur Beseitigung des verfassungswidrigen früheren Zustandes in den Entscheidungen vom 27. Januar 1983 (BVerfGE 63, 88, 117) und vom 8. April 1986 (BVerfGE 71, 364, 394, 395) als mögliche Lösungen ins Auge gefaßt hatte.

    Bereits in der Entscheidung vom 27. Januar 1983 (BVerfGE 63, 88, 117) hat das Bundesverfassungsgericht als eine der in Betracht kommenden Lösungsmöglichkeiten die Verstärkung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch Leistungen des Trägers der auszugleichenden Versorgung über den Tod des Verpflichteten hinaus gemäß dem Entwurf der Fraktionen der SPD und der FDP vom 15. September 1982 (BT-Drucks. 9/1981 S. 5 Art. 1 § 1 Nr. 9) bezeichnet; eine Lösung, die das Gericht sodann in dem Urteil vom 8. April 1986 ausdrücklich als eine verbesserte Möglichkeit für einen Versorgungsausgleich im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hervorgehoben hat, und zwar unter ausdrücklichem Hinweis darauf, daß sie verfassungsrechtlich nicht etwa deshalb ausgeschlossen sei, weil sie sich nur unter Inanspruchnahme der Versorgungsträger verwirklichen lasse (BVerfGE 71, 364, 394f).

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

    Auszug aus BGH, 20.09.1989 - IVb ZB 138/88
    Dies hatte seine Ursache jedoch darin, daß die Versorgungsordnung der Antragsgegnerin den geschiedenen Ehegatten eines Betriebsangehörigen nicht in die Hinterbliebenenversorgung einbezog und damit keine Regelung vorsah, wie sie das Bundesverfassungsgericht zur Beseitigung des verfassungswidrigen früheren Zustandes in den Entscheidungen vom 27. Januar 1983 (BVerfGE 63, 88, 117) und vom 8. April 1986 (BVerfGE 71, 364, 394, 395) als mögliche Lösungen ins Auge gefaßt hatte.

    Bereits in der Entscheidung vom 27. Januar 1983 (BVerfGE 63, 88, 117) hat das Bundesverfassungsgericht als eine der in Betracht kommenden Lösungsmöglichkeiten die Verstärkung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch Leistungen des Trägers der auszugleichenden Versorgung über den Tod des Verpflichteten hinaus gemäß dem Entwurf der Fraktionen der SPD und der FDP vom 15. September 1982 (BT-Drucks. 9/1981 S. 5 Art. 1 § 1 Nr. 9) bezeichnet; eine Lösung, die das Gericht sodann in dem Urteil vom 8. April 1986 ausdrücklich als eine verbesserte Möglichkeit für einen Versorgungsausgleich im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hervorgehoben hat, und zwar unter ausdrücklichem Hinweis darauf, daß sie verfassungsrechtlich nicht etwa deshalb ausgeschlossen sei, weil sie sich nur unter Inanspruchnahme der Versorgungsträger verwirklichen lasse (BVerfGE 71, 364, 394f).

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BGH, 20.09.1989 - IVb ZB 138/88
    Unter Umständen kann auch das Vertrauen darauf Schutz beanspruchen, daß eine Rechtsposition nicht nachträglich durch Vorschriften entwertet wird, die lediglich auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte einwirken (BVerfGE 25, 269, 290; vgl. auch von Münch GG 3. Aufl. Art. 20 Rdn. 27 m.w.N.).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 20.09.1989 - IVb ZB 138/88
    Insbesondere bei der echten Rückwirkung schützt die Verfassung unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit das Vertrauen des Betroffenen darauf, daß die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben (BVerfGE 30, 367, 385, 386).
  • BGH, 28.01.1987 - VIII ZR 37/86

    Rückwirkende Inkraftsetzung; Wirksamkeit von Altverträgen

    Auszug aus BGH, 20.09.1989 - IVb ZB 138/88
    In beiden Fällen steht aber der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Vertrauensschutz der Rückwirkung eines belastenden Gesetzes dann nicht entgegen, wenn das Vertrauen nicht schutzwürdig ist, weil die betroffenen Kreise nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den die Regelungen des Gesetzes zurückbezogen werden, bei objektiver Betrachtung mit dieser Regelung rechnen mußten (BVerfGE 25 aaO. 290, 291; von Münch aaO. m.w.N.; BGHZ 100, 1, 6 = BGHR GG Art. 20 Abs. 3 Rückwirkung 1).
  • BGH, 20.09.1989 - IVb ZB 81/88

    Voraussetzungen der Durchführung eines erweiterten Splittings oder eines

    Wie der Senat in dem gleichfalls am 20. September 1989 erlassenen Beschluß IVb ZB 138/88 näher ausgeführt hat, trifft dies jedoch unter den gegebenen Umständen nicht zu.

    Auch dieser Einwand der weiteren Beschwerde ist nicht begründet, wie der Senat unter Hinweis auf § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB in dem bereits erwähnten Beschluß IVb ZB 138/88 dargelegt hat.

  • BGH, 07.02.1990 - XII ZB 55/88

    Wertausgleich für betriebliche Altersversorgung bei Ausscheiden nach Ende der

    Der Senat hat jedoch inzwischen entschieden, daß Art. 4 § 2 Abs. 2 VAwMG einen Anspruch auf Ausgleichsrente nach § 3a VAHRG gegen einen nicht öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger auch in Fällen gewährt, in denen der Ausgleichsverpflichtete vor dem 8. April 1986 verstorben ist (Beschluß vom 20. September 1989 - IVb ZB 138/88 - FamRZ 1989, 1285).
  • BGH, 16.04.1997 - XII ZR 295/95

    Vaterschaftsfeststellung bei in der ehemaligen DDR vor dem Beitritt geborenen

    Regelungen mit unechter Rückwirkung, bei denen in gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft eingegriffen wird (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 20. September 1989 - IVb ZB 138/88 - BGHR GG Art. 20 Abs. 3 Rückwirkung 3), sind verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Interessen der Allgemeinheit, die damit verfolgt werden, das Vertrauen des einzelnen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage überwiegen (vgl. etwa BVerfGE 88, 384, 406 f. m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 26.10.2004 - 16 UF 198/03

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung eines Teilausgleichs im

    b) Zu erfassen sind auch Rentenanpassungen, die bis zum Zeitpunkt der Festlegung des Wertes der schuldrechtlichen Ausgleichsrente eingetreten sind, § 1587 g Abs. 2 BGB (BGH FamRZ 1989, 1285).
  • OLG Bremen, 16.07.2003 - 5 WF 42/02

    Anforderungen an die zu erteilende Auskunft

    Das bedeutet grundsätzlich, dass der Auskunftspflichtige den Wert der Versorgung zum Zeitpunkt ihres Bezuges zugrunde zu legen hat und der Familienrichter bei der Ermittlung des auszugleichenden Betrages die Betriebsrente in der jeweils gezahlten tatsächlichen Höhe ( OLG Hamm v. 21.6.2000 4 UF 157/99 , FamRZ 2001, 1221 f. ; OLG München v. 31.1.2000 16 UF 1005/99 , FamRZ 2000, 1222 ff. ; BGH v. 20.9.1989 IVb ZB 138/88 , MDR 1990, 228 = FamRZ 1989, 1285 ff. ; Glockner, FamRZ 1988, 777 ff. ).
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